BFH - Beschluß vom 29.01.1999
III B 108/98

BFH - Beschluß vom 29.01.1999 (III B 108/98) - DRsp Nr. 1999/4188

BFH, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen III B 108/98

DRsp Nr. 1999/4188

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr vertreten werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.).