BFH - Beschluß vom 29.01.1999
VII B 198/98

BFH - Beschluß vom 29.01.1999 (VII B 198/98) - DRsp Nr. 1999/7306

BFH, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen VII B 198/98

DRsp Nr. 1999/7306

Gründe:

Gegen das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene, am 27. Juni 1998 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) --mit dem das FG die Revision nicht zugelassen hat-- hat die Prozeßbevollmächtigte im Namen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) am 27. Juli 1998 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese aber bis heute nicht begründet. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Für den Kläger ist zudem, trotz mehrfacher Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle, keine Original-Prozeßvollmacht, sondern lediglich eine Fotokopie vorgelegt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist begründet worden ist.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 der () kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ Abs. Satz 3 ). Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß der Zulassungsgrund innerhalb der --nicht verlängerungsfähigen-- Frist des § Abs. Satz 1 dargelegt werden muß (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1995 V B 96/94, BFH/NV 1995, 809). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.