Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) entspricht.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützen die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. l FGO); außerdem rügen sie einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
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