BFH - Beschluss vom 29.01.2008
I B 100/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 943
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2505/05

BFH - Beschluss vom 29.01.2008 (I B 100/07) - DRsp Nr. 2008/10124

BFH, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen I B 100/07

DRsp Nr. 2008/10124

Gründe:

I. Streitpunkt ist die Berechnung von Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage und Überstunden von Arbeitnehmern.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, passivierte in ihrer Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahrs 2002 u.a. Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage und Überstunden ihrer Belegschaft. Sie errechnete die Rückstellungsbeträge nach der Formel:

Jahresgehalt

Rückstellung = -------------- x ausstehende Urlaubstage

220 Gesamtarbeitstage

Sie ermittelte auf diese Weise für das Streitjahr eine Urlaubsrückstellung in Höhe von 73 200 EUR und eine Überstundenrückstellung in Höhe von 900 EUR.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berechnete die Rückstellungen für das Streitjahr demgegenüber nach folgender Formel:

Jahresgehalt

Rückstellung = -------------- x ausstehende Urlaubstage

250 Gesamtarbeitstage