BFH - Beschluss vom 29.01.2008
I B 174/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 80/07

BFH - Beschluss vom 29.01.2008 (I B 174/07) - DRsp Nr. 2008/10125

BFH, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen I B 174/07

DRsp Nr. 2008/10125

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer ausgenommen werden müssen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dies verneint und einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid erlassen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Kläger einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt hat.