BFH - Beschluss vom 29.01.2008
I S 36/07

BFH - Beschluss vom 29.01.2008 (I S 36/07) - DRsp Nr. 2008/10127

BFH, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen I S 36/07

DRsp Nr. 2008/10127

Gründe:

I. Der Senat hat zwei Beschwerden der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Gegenvorstellung. Sie macht zum einen geltend, dass der Senat einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Antragsgegnerseite nicht berücksichtigt habe. Zum anderen trägt sie vor, das FG habe ihren das gerichtliche Verfahren einleitenden Schriftsatz unzutreffend gewürdigt und in der Sache unrichtig entschieden. Dasselbe gelte für den beschließenden Senat, dem zudem Verfahrensfehler unterlaufen seien.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich zu der Gegenvorstellung nicht geäußert.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die mit ihr erhobenen Rügen sind entweder im vorliegenden Verfahren nicht statthaft oder in der Sache unbegründet.