BFH - Beschluss vom 29.01.2008
III S 4/08

BFH - Beschluss vom 29.01.2008 (III S 4/08) - DRsp Nr. 2008/10992

BFH, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen III S 4/08

DRsp Nr. 2008/10992

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hatte die auf Änderung von Gewinnfeststellungsbescheiden gerichtete Klage abgewiesen. Die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 15. November 2007 III B 149/07 als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde am 28. November 2007 zur Post gegeben.

Mit seiner am 22. Januar 2008 eingegangenen "Gegenvorstellung/Gehörsrüge" trägt der nicht vertretene Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) vor, der Senatsbeschluss verletze ihn in seinem Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Auf sein umfangreiches Beweiserbieten sei nicht eingegangen worden, der Senat verschließe sich den offenkundigen Tatsachen und begünstige ohne jegliche Sach- und Rechtsaufklärung die rechtswidrige Prozessgestaltung des FG. Er sei ruiniert und werde vom Senat diffamiert, indem ihm unterstellt werde, er könne sich nicht schlüssig äußern.

Eine gleich lautende, aber nicht unterzeichnete Eingabe war beim Bundesfinanzhof (BFH) bereits Mitte Dezember 2007 eingegangen. Der Kläger hat dazu mitgeteilt, dass er diese bewusst nicht unterschrieben habe, um Waffengleichheit herzustellen, da auch der Senatsbeschluss keine Unterschrift trage und deshalb unwirksam sei.

II. 1. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).