BFH - Beschluss vom 29.01.2008
IX B 251/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 755
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I 240/02

BFH - Beschluss vom 29.01.2008 (IX B 251/06) - DRsp Nr. 2008/6115

BFH, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen IX B 251/06

DRsp Nr. 2008/6115

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verneint. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war nicht ohne sein Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten. Deshalb beruht die Vorentscheidung nicht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

a) Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschuldet ist das Versäumnis, wenn die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Jedes Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- Beschluss vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 7, m.w.N.), wobei das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (vgl. auch § 110 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) zuzurechnen ist.