BFH - Beschluss vom 29.01.2008
V B 201/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 827
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5153/03

BFH - Beschluss vom 29.01.2008 (V B 201/06) - DRsp Nr. 2008/6092

BFH, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen V B 201/06

DRsp Nr. 2008/6092

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem es hinsichtlich der Streitjahre 1997 bis 2000 dem Kläger, der einen Saunaclub betrieb, auch die Entgelte aus der Tätigkeit der Dirnen zugerechnet hat. Hierzu gelangte das FG aufgrund folgender Feststellungen:

Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Saunaclub, in dem 15 bis 20 Damen tätig waren. In Zeitungsinseraten warb er mit dem Hinweis der "Annahme aller Kreditkarten" und führte auf der Homepage eine Rubrik mit der Bezeichnung "Unsere Girls". Der Kunde entrichtete bei Betreten des Clubs einen Eintritt von 100 DM, in dem die Getränke (außer Champagner) inbegriffen waren.