BFH - Beschluss vom 29.01.2008
VI B 108/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2777/03

BFH - Beschluss vom 29.01.2008 (VI B 108/06) - DRsp Nr. 2008/10142

BFH, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen VI B 108/06

DRsp Nr. 2008/10142

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat --ungeachtet bestehender Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch ist ein Verfahrensmangel gegeben, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Bedeutung der Sache darf sich dabei nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. März 2006 V B 80/05, BFH/NV 2006, 1250; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.