BFH - Beschluss vom 29.01.2008
VIII B 147/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3035/03

BFH - Beschluss vom 29.01.2008 (VIII B 147/07) - DRsp Nr. 2008/14967

BFH, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen VIII B 147/07

DRsp Nr. 2008/14967

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend darlegt.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begründet die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Ablehnung seines Antrags auf Verlegung des im Streitfall anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung sowie der sich daraus ergebenden Befangenheit der Richter, die die vorinstanzliche Entscheidung gefällt haben. Er rügt damit sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Terminverlegungsantrags und hinsichtlich der Mitwirkung der abgelehnten Richter die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter.

2. Das danach sinngemäß ausschließlich gemachte Begehren auf Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und der dazu ergangenen Rechtsprechung.