BFH - Beschluss vom 29.01.2008
VIII B 223/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1871/02

BFH - Beschluss vom 29.01.2008 (VIII B 223/06) - DRsp Nr. 2008/6110

BFH, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen VIII B 223/06

DRsp Nr. 2008/6110

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 FGO nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Änderung und/oder Korrektur einer Bilanz möglich sei. Zum anderen sei die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit eine gesellschaftsvertragliche Rückwirkung möglich und dabei eine "juristische Sekunde" zu beachten sei.

a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.