BFH - Beschluss vom 29.01.2008
VIII B 37/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 847/03

BFH - Beschluss vom 29.01.2008 (VIII B 37/07) - DRsp Nr. 2008/6411

BFH, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen VIII B 37/07

DRsp Nr. 2008/6411

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargetan.

I. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der Begründung 1 des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil bezüglich einer vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung ihres verstorbenen Vaters hinreichend substantiiert dargelegt worden sind. Bei einer sog. kumulativen Begründung, von der jede für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, muss mindestens für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 27. März 2007 VIII B 25/06, juris).

Dies ist hinsichtlich der Begründung 2, wonach ihr Vater zumindest mit bedingtem Vorsatz Steuern in den Streitjahren hinterzogen habe, nicht geschehen.