BFH - Beschluss vom 29.01.2008
XI B 183/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2509/06

BFH - Beschluss vom 29.01.2008 (XI B 183/07) - DRsp Nr. 2008/4891

BFH, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen XI B 183/07

DRsp Nr. 2008/4891

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Ferner sind Angaben dazu notwendig, inwiefern die richtige Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen dazu in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2006 V B 88/05, BFH/NV 2007, 509, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat als Fragen aufgeworfen,

- ob das Finanzgericht (FG) unterstellen könne, dass die Erfassung von Belegen in der Buchhaltung nicht nach den Kontierungen auf diesen Belegen erfolgt sei, ohne hierfür auch nur den geringsten Anhaltspunkt zu haben,