BFH - Beschluss vom 29.01.2009
III B 123/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 916
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 949/05

BFH - Beschluss vom 29.01.2009 (III B 123/07) - DRsp Nr. 2009/8758

BFH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen III B 123/07

DRsp Nr. 2009/8758

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Abweichungen des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtfertigen keine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a)

Das FG weicht nicht von dem Urteil des BFH vom 18. Oktober 1989 X R 99/87 (BFH/NV 1990, 424) ab.

Nach Ansicht der Kläger hat der BFH in diesem Urteil den Rechtssatz aufgestellt, bei einem Widerspruch zwischen dem äußerlich erkennbaren Sachverhalt und dem in der Bilanz manifestierten wirklichen oder behaupteten Willen des Steuerpflichtigen habe der Erklärungswert der Bilanz Vorrang; daran müsse sich der Steuerpflichtige festhalten lassen. Von diesem Rechtssatz weiche das FG ab, weil es die genau gegenteilige Auffassung vertrete, der eindeutige Buchungsakt müsse hinter den seiner Auffassung nach nicht eindeutigen tatsächlichen Umständen zurücktreten.