BFH - Beschluss vom 29.02.2008
I B 159/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1203
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 762/05

BFH - Beschluss vom 29.02.2008 (I B 159/07) - DRsp Nr. 2008/10266

BFH, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen I B 159/07

DRsp Nr. 2008/10266

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.

a) Durch das Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 84/01 (BFHE 200, 191) ist geklärt, dass eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbefreite Stiftung "persönlich" von der Körperschaftsteuer befreit ist und deshalb mit dem erzielten Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995) der Körperschaftsteuer unterliegt. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei gleichwohl erforderlich, weil Teile der Literatur weiterhin die Auffassung verträten, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG enthalte eine sachliche Steuerbefreiung, zeigt sie keine Gesichtpunkte auf, die der Senat nicht bereits in seiner Entscheidung bedacht hat. Er hat dort im Einzelnen begründet, weswegen er der Meinung, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG enthalte eine sachliche Steuerbefreiung, nicht folgt. Weiterer Klärungsbedarf wird nicht dargetan.