BFH - Beschluss vom 29.02.2008
I B 193/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2538/01

BFH - Beschluss vom 29.02.2008 (I B 193/07) - DRsp Nr. 2008/9933

BFH, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen I B 193/07

DRsp Nr. 2008/9933

Gründe:

I. Streitig ist, ob die sogenannte erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu gewähren ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, vermietete in den Streitjahren 1990 bis 1993 und 1999 eigene Wohn- und Gewerbeimmobilien. Eines ihrer Objekte verpachtete sie als Hotel mit Gaststätte (unter Mitverpachtung von Betriebsvorrichtungen). Aus einer Vereinbarung mit einem Getränkelieferanten erhielt sie auf der Grundlage der von den Pächtern bezogenen Getränke Provisionen. Darüber hinaus erhielt die Klägerin von einem Brauereibetrieb aus zwei an diese Brauerei als Gaststätte vermieteten Objekten auf den Getränkeverbrauch bezogene sogenannte Rückvergütungen. Die Provisionen/Rückvergütungen beliefen sich in den einzelnen Streitjahren auf 0,65 bis 2,04 % der Bruttomieterlöse. Nach einer Außenprüfung lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Ansatz der erweiterten Kürzung unter Hinweis auf eine "schädliche Nebentätigkeit" ab. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 20. September 2007 12 K 2538/01).

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 20. September 2007 12 K 2538/01 zuzulassen.