BFH - Beschluss vom 29.02.2008
IV B 74/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6360/03

BFH - Beschluss vom 29.02.2008 (IV B 74/07) - DRsp Nr. 2008/9941

BFH, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen IV B 74/07

DRsp Nr. 2008/9941

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --A-KG (KG)-- unterhielt auf angemieteten Grundstücken, die im Miteigentum ihrer Kommanditistinnen stehen, bis zum Jahre 1990 einen Gewerbebetrieb. Im Anschluss hieran schloss die Klägerin in den Jahren 1990 bis 1996 Pacht- und Mietverträge über die Grundstücke. Angesichts der gewerblichen Prägung der Klägerin (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auch bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2000 bis 2002 (Streitjahre) vom Vorliegen eines Gewerbebetriebs i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG-- aus. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte hierzu aus, dass der Ansicht des FA nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu folgen sei (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, m.w.N.); im Übrigen bestehe zwischen den Beteiligten über die Höhe der Gewerbesteuermessbeträge kein Streit. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.