BFH - Beschluss vom 29.02.2008
IV S 1/08

BFH - Beschluss vom 29.02.2008 (IV S 1/08) - DRsp Nr. 2008/10136

BFH, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen IV S 1/08

DRsp Nr. 2008/10136

Gründe:

I. Die nach erfolglosem Klageverfahren (betreffend Gewinnfeststellung 1993) von den Antragstellerinnen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 13. November 2007 IV B 161/06 (nicht veröffentlicht) als unzulässig verworfen. In dem Beschluss ist unter anderem ausgeführt, dass die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht in schlüssiger Form erhoben worden sei; im Übrigen hat der Senat von einer Begründung des Beschlusses abgesehen.

Hiergegen haben die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 Gegenvorstellung erhoben.

II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

Der Senat ist der Auffassung, dass nach Schaffung der Anhörungsrüge durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr statthaft ist. Er nimmt insoweit auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 V S 10/07 (BStBl II 2008, 60) Bezug.