BFH - Beschluss vom 29.02.2008
V B 202/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1795/05

BFH - Beschluss vom 29.02.2008 (V B 202/07) - DRsp Nr. 2008/10276

BFH, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen V B 202/07

DRsp Nr. 2008/10276

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1997 bis 1999) als Arbeitnehmer nichtselbständig und nach seiner Auffassung zudem auch selbständig i.S. des § 18 des Einkommensteuergesetzes und als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Ansicht im Einspruchsverfahren nicht und ließ die vom Kläger geltend gemachten Verluste aus selbständiger Arbeit wegen Fehlens der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht nicht zum Abzug zu. Das FA setzte die Umsatzsteuer für 1997 auf 0 DM herab. Für 1998 und 1999 setzte es die vom Kläger in Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer fest und lehnte den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge ab.

Die dagegen erhobenen Klagen begründete der Kläger mit gleichzeitig beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsätzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG war er persönlich mit seinem Prozessbevollmächtigten, einem Steuerberater, anwesend.