BFH - Beschluss vom 29.02.2008
X B 130/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 15 K 5221/05 E, F - 24.5.2007,

BFH - Beschluss vom 29.02.2008 (X B 130/07) - DRsp Nr. 2008/9449

BFH, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen X B 130/07

DRsp Nr. 2008/9449

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Sie leiten aus einer Reihe von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), die sie genau bezeichnet haben, den abstrakten Rechtssatz ab, "dass das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bei den jährlich veranlagten Steuern den Grundsatz von Treu und Glauben überlagert und die Beteiligten des Besteuerungsverfahrens nicht an ihre in früheren Veranlagungszeiträumen vertretenen Rechtsansichten gebunden sind, wenn sie deren Fehlerhaftigkeit später erkennen". Deshalb komme einer in der Steuererklärung geänderten Rechtsansicht keine Bedeutung zu. Demgegenüber habe das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger als gewerblicher Grundstückshändler nach § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu betrachten sei, es für rechtserheblich gehalten, dass der Kläger für das Jahr 1987 eine Gewerbesteuererklärung abgegeben habe.