BFH - Beschluss vom 29.02.2008
XI B 208/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1174
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2012/06 6 K 2013/06

BFH - Beschluss vom 29.02.2008 (XI B 208/07) - DRsp Nr. 2008/11009

BFH, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen XI B 208/07 - Aktenzeichen XI B 209/07

DRsp Nr. 2008/11009

Gründe:

Die Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) geltend. Nach der Rechtsansicht des Finanzgerichts (FG), von der bei der Prüfung eines Verfahrensmangels auszugehen ist, brauchte die vom Kläger angebotene Zeugin nicht vernommen zu werden. Denn das FG hat die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt (S. 8 der Urteile) und dabei die Auffassung vertreten, dass sie für die Entscheidung unerheblich sei (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2004 , BFH/NV 2005, , m.w.N.). Ausweislich der Entscheidungsgründe der angegriffenen Urteile kam es nicht darauf an, ob die vom Kläger für seine Mandanten erstellten Buchführungsunterlagen, Kontoblätter, Journale und Abschlussbuchungen noch in den Akten oder im Archiv des Klägers als Ausdrucke vorhanden waren. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte dem Kläger alternativ die Möglichkeit eingeräumt, die entsprechenden Daten gemäß § Abs. Satz 2 der () auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen (S. 5 und 8 der Urteile).