BFH - Beschluß vom 29.03.2001
VIII B 8/01

BFH - Beschluß vom 29.03.2001 (VIII B 8/01) - DRsp Nr. 2001/9196

BFH, Beschluß vom 29.03.2001 - Aktenzeichen VIII B 8/01

DRsp Nr. 2001/9196

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757) entspricht. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich im Streitfall noch nach § 115 Abs. 2 FGO a.F., weil die angefochtene Vorentscheidung bereits vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist.

1. Die schlüssige Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. setzt voraus, dass der Beschwerdeführer (tragende) abstrakte Rechtssätze sowohl in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) als auch in der mutmaßlichen Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezeichnet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung kenntlich zu machen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 174, m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall, weil es die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unterlassen hat, einen in der angefochtenen Vorentscheidung enthaltenen abstrakten Rechtssatz zu benennen, der von dem von ihr bezeichneten Rechtssatz in dem BFH-Urteil vom 29. März 1979 V R 69/77 (BFHE 128, 17, BStBl II 1979, 641) abweichen soll.