BFH - Beschluss vom 29.03.2004
V B 98/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2467/02

BFH - Beschluss vom 29.03.2004 (V B 98/03) - DRsp Nr. 2004/10398

BFH, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen V B 98/03

DRsp Nr. 2004/10398

Gründe:

I. Weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trotz mehrfacher Aufforderungen für die Jahre 1996 bis 1999 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer für 1999 in dem Bescheid vom 29. Mai 2001 aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest und hob den beigefügten Vorbehalt der Nachprüfung durch den Bescheid vom 22. August 2001 auf. Dagegen legte die Klägerin am 4. September 2001 Einspruch ein und reichte am 11. Februar 2002 eine Umsatzsteuererklärung für 1999 ein, in der sie einen Vorsteuerüberschuss von 2 086,78 DM anmeldete. Weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung durch das FA keine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt hatte, wies die Finanzbehörde den Einspruch der Klägerin mit der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2002 zurück.