BFH - Beschluss vom 29.03.2004
XI B 150/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3450/01

BFH - Beschluss vom 29.03.2004 (XI B 150/03) - DRsp Nr. 2004/12291

BFH, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen XI B 150/03

DRsp Nr. 2004/12291

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aus, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine --unterstellt klärungsbedürftige-- Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren geklärt werden kann; d.h. die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage muss im Streitfall rechtserheblich sein. Daran fehlt es, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage sich nur stellt, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 30, m.w.N.).