BFH - Beschluss vom 29.03.2005
IX B 236/02
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10092/00

BFH - Beschluss vom 29.03.2005 (IX B 236/02) - DRsp Nr. 2005/10551

BFH, Beschluss vom 29.03.2005 - Aktenzeichen IX B 236/02

DRsp Nr. 2005/10551

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet; das angefochtene Urteil wird wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Zu Recht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, das FG habe ihre eidesstattliche Versicherung zur Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO unberücksichtigt gelassen, indem es sich mit Hinweis auf § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausschließlich auf die Beweiskraft des Eingangsstempels der Finanzbehörde gestützt hat.

a) Mit dem FG ist allerdings davon auszugehen, dass ausweislich der Regelung in § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren der Urkundenbeweis i.S. des § 418 Abs. 1 ZPO zulässig ist, selbst wenn § 82 FGO nicht auf die §§ 415 bis 444 ZPO verweist. Denn diese fehlende Verweisung soll lediglich die formalisierten Beweisregeln der ZPO zugunsten der freien richterlichen Beweiswürdigung im finanzgerichtlichen Verfahren ausschließen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 1995 I R 87, 169/94, BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 82 FGO Rz. 2).