BFH - Beschluss vom 29.03.2007
VII B 343/06
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 328/2004

BFH - Beschluss vom 29.03.2007 (VII B 343/06) - DRsp Nr. 2007/11396

BFH, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen VII B 343/06

DRsp Nr. 2007/11396

Gründe:

I. Über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) hat deshalb die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass durch seine Vermögenslage die Interessen seiner Auftraggeber nicht konkret gefährdet seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig, weil in ihrer Begründung keiner der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe so dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.