BFH - Beschluß vom 29.04.1998
XI S 5/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1371

BFH - Beschluß vom 29.04.1998 (XI S 5/98) - DRsp Nr. 1998/17343

BFH, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen XI S 5/98

DRsp Nr. 1998/17343

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) teilweise abgewiesen. Das Urteil ist ihr am 11. November 1997 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1997, der am 10. Dezember 1997 beim FG einging, beantragt die Antragstellerin die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zur formgerechten Einlegung der Revision und Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil durch einen Rechtsanwalt. Sie bitte um Anerkennung ihres formlosen Antrags, da es ihr nicht möglich gewesen sei, die vorgeschriebenen Antragsvordrucke zu erhalten; das nächste Amtsgericht sei ca. 25 km entfernt. Sie versichere an Eides Statt, daß sie über keinerlei eigenes Einkommen verfüge und im Januar 1996 die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht abgegeben habe. Hilfsweise beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur form- und fristgerechten Einlegung der Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt.

Die Erklärung der Antragstellerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging am 26. Februar 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.