BFH - Beschluss vom 29.04.2004
III B 46/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1081/01

BFH - Beschluss vom 29.04.2004 (III B 46/03) - DRsp Nr. 2004/11090

BFH, Beschluss vom 29.04.2004 - Aktenzeichen III B 46/03

DRsp Nr. 2004/11090

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

a) Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 1993 IX R 63/88 (BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659) abgewichen. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegt diesem Urteil nicht der Rechtssatz zugrunde, dass eine Umgestaltung von Wohnräumen unter wesentlichem Aufwand, wozu auch der Wert der Eigenleistungen rechne, dann ein nach § 2 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) geförderter Umbau sei, wenn die Kosten etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreiche. Vielmehr ist nach diesem Urteil wie auch dem vom FG angeführten BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 102/95 (BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92) von einem Ausbau durch "Umbau von Wohnräumen unter wesentlichem Bauaufwand" nur dann auszugehen, wenn die Räume vor den Umbaumaßnahmen nicht über die notwendige Mindestausstattung einer Wohnung verfügten. So war die Wohnung im BFH-Urteil in BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659 ursprünglich mit keinem Badezimmer ausgestattet.