I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit dem Erwerb und Verkauf von vier --zum Teil nach Erwerb von ihm selbst-- bebauter Grundstücke einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Grundstücke B und G 26 und 24 grundsätzlich als Zählobjekte im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels in Betracht kommen. Streitig ist die Zuordnung des vom Kläger 1991 erworbenen und bis 1993 mit einem Bürogebäude, Lagerhallen und Parkplätzen bebauten und 1995 veräußerten Grundstücks I.
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