BFH - Beschluss vom 29.04.2004
V B 182/02
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5206/99

BFH - Beschluss vom 29.04.2004 (V B 182/02) - DRsp Nr. 2004/12313

BFH, Beschluss vom 29.04.2004 - Aktenzeichen V B 182/02

DRsp Nr. 2004/12313

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb einen Großhandel. Gegen die --mangels Abgabe von Umsatzsteuererklärungen-- auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerbescheide für 1988 und 1989 erhob die Klägerin Einspruch. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte den im Einspruchsverfahren im Dezember 1996 vorgelegten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1988 und 1989 nicht, weil die Klägerin --nach Liquidation des Unternehmens und dessen Löschung im Handelsregister im Jahr 1992-- für die geltend gemachten Vorsteuerbeträge keine Belege mehr vorweisen konnte, und wies den Einspruch zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 31. Juli 2002 zugestellte Urteil ging am 3. September 2002 durch Telefax beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Nach Hinweis der Geschäftstelle des erkennenden Senats, dass die Beschwerdefrist am Montag, den 2. September 2002 abgelaufen und die Beschwerde verspätet erhoben worden sei, beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) nicht vorliegen. Sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen.