BFH - Beschluss vom 29.04.2004
V B 81/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 18.3.2003 - 12 K 2339/01 AO,

BFH - Beschluss vom 29.04.2004 (V B 81/03) - DRsp Nr. 2004/11097

BFH, Beschluss vom 29.04.2004 - Aktenzeichen V B 81/03

DRsp Nr. 2004/11097

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein gewerbliches Unternehmen. In den Streitjahren 1987 und 1989 machte er Vorsteuerbeträge geltend, die aufgrund der Errichtung zweier Hallen auf einem ihm und seiner Ehefrau gehörenden Grundstück angefallen waren. Der größte Teil der Rechnungen war an die "Eheleute T" adressiert. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, weil es den Kläger nicht als alleinigen Empfänger der Bauleistungen ansah, und forderte die Beträge zurück.