BFH - Beschluss vom 29.04.2008
I B 123/07
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2060/03

BFH - Beschluss vom 29.04.2008 (I B 123/07) - DRsp Nr. 2008/16439

BFH, Beschluss vom 29.04.2008 - Aktenzeichen I B 123/07

DRsp Nr. 2008/16439

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat eine Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1990 mit Urteil vom 25. April 2007 1 K 2060/03 abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (I B 99/07).

Am 19. Juni 2007 haben die Kläger beim FG einen "Antrag auf Tatbestandsberichtigung", auf "Ergänzung des Tatbestandes" und auf "Urteilsergänzung" gestellt. Sie haben beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 25. April 2007 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu berichtigen und zu ergänzen sowie das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

Das FG hat die Anträge durch Beschluss vom 26. Juni 2007 (1 K 2060/03) zurückgewiesen. In seiner Rechtsmittelbelehrung hat das FG auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen, soweit der Antrag auf Urteilsergänzung zurückgewiesen wurde. Der von den Klägern gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde wurde vom FG nicht abgeholfen (Beschluss vom 5. Juli 2007).

Die Kläger haben ihre Beschwerde nicht begründet. Sie beantragen, den Beschluss des FG vom 26. Juni 2007 aufzuheben und die Berichtigung des Tatbestands und die Ergänzung des Urteils vorzunehmen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen.