BFH - Beschluss vom 29.04.2008
IX B 15/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1350
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 635/07

BFH - Beschluss vom 29.04.2008 (IX B 15/08) - DRsp Nr. 2008/12831

BFH, Beschluss vom 29.04.2008 - Aktenzeichen IX B 15/08

DRsp Nr. 2008/12831

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Mit der Rüge der unzutreffenden Vertragsauslegung wendet sich die Klägerin wie mit der --der Revision vorbehaltenen-- Rüge der Verletzung materiellen Rechts gegen die angeblich materielle Unrichtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG); die damit geltend gemachte fehlerhafte Rechtsanwendung vermag aber die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125; vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675).

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), im Übrigen liegen sie nicht vor.