BFH - Beschluss vom 29.04.2008
V S 19/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1852

BFH - Beschluss vom 29.04.2008 (V S 19/07) - DRsp Nr. 2008/17572

BFH, Beschluss vom 29.04.2008 - Aktenzeichen V S 19/07

DRsp Nr. 2008/17572

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 27. April 2007 V S 12/07 (PKH) lehnte der erkennende Senat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2007 1 K 223/06 ab, weil der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgeschriebenen amtlichen Vordruck vorgelegt hatte. Hiergegen richten sich die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung. Zur Begründung trägt er vor, "dass ich sowohl beim Verwaltungsgericht ... aufgrund diverser Klageverfahren bezügl. nicht ausreichender Sozialleistungen, ab Mitte 1995 beginnend, und beim Finanzgericht ... ab Mai 1994 klagend, beginnend, als verarmt, hoch verschuldet, überschuldet, nicht zahlungsfähig bezügl. Gerichtskosten und evtl. Anwaltskosten ..., bekannt bin. ... Aus der Korrespondenz des Sozialgerichts ... zu Az: ... vom 19.02.07 ... geht konkludent hervor, dass ich seit dem Jahre 2005 (seit 1.1.2005) HARTZ IV-Bezieher bin".

II. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung haben keinen Erfolg.