Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin die --ausschließlich als Zulassungsgrund geltend gemachte-- grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung genügenden Weise dargelegt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Denn die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage ist unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten.
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