BFH - Beschluß vom 29.05.1998
VI B 275/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1477

BFH - Beschluß vom 29.05.1998 (VI B 275/97) - DRsp Nr. 1998/18415

BFH, Beschluß vom 29.05.1998 - Aktenzeichen VI B 275/97

DRsp Nr. 1998/18415

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin die --ausschließlich als Zulassungsgrund geltend gemachte-- grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung genügenden Weise dargelegt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Denn die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage ist unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten.