BFH - Beschluß vom 29.05.2001
VIII R 38/99

BFH - Beschluß vom 29.05.2001 (VIII R 38/99) - DRsp Nr. 2001/12474

BFH, Beschluß vom 29.05.2001 - Aktenzeichen VIII R 38/99

DRsp Nr. 2001/12474

Gründe:

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die Revision mit Schreiben vom 3. April 2001 zurückgenommen. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben mit Schriftsatz vom selben Tag den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt sowie beantragt, dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert auf 108 736 DM (= Einkommensteuerschuld 1996: 14 196 DM plus Erstattung Einkommensteuer 1994 wegen Verlustrücktrag aus 1996: 94 540 DM) festzusetzen.

1. Die Rücknahme der Revision durch das FA ist wirksam. Sie konnte ohne Einwilligung der Kläger erfolgen, weil eine der in § 125 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Ausnahmen nicht vorlag.

Ein förmlicher Einstellungsbeschluss ist bei der Zurücknahme einer Revision zwar nicht erforderlich. Nach § 121 FGO i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO kann aber das Revisionsverfahren durch förmlichen Beschluss eingestellt werden, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) dies im Interesse der Klarheit für zweckmäßig hält (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Juli 1976 VIII R 52/76, BFHE 119, 233, BStBl II 1976, 630, und vom 12. Mai 1993 X R 19/93, nicht veröffentlicht).