BFH - Beschluss vom 29.05.2007
I B 132/06
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 150/05

BFH - Beschluss vom 29.05.2007 (I B 132/06) - DRsp Nr. 2007/16354

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen I B 132/06

DRsp Nr. 2007/16354

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1997 und 1998) im Inland steuerpflichtige Einkünfte erzielt und Umsätze ausgeführt hat.

Der Kläger ist Diplom-Wirtschaftsingenieur und erbringt Dienstleistungen im Bereich der Softwareentwicklung. Er war in den Streitjahren polizeilich an wechselnden Orten im Inland gemeldet. Seit April 2001 unterhält er ständig wechselnde Wohnsitze in der Schweiz. Steuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger in Deutschland nicht ab.