BFH - Beschluss vom 29.05.2007
I B 35/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2299/06

BFH - Beschluss vom 29.05.2007 (I B 35/07) - DRsp Nr. 2007/15947

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen I B 35/07

DRsp Nr. 2007/15947

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Arbeitslohn, den der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für eine Tätigkeit in China bezogen hat. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat die betreffenden Bezüge nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen, jedoch bei der Bemessung des Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Dem Begehren des Klägers, den im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigten Betrag um die in China gezahlte Einkommensteuer zu vermindern, ist es nicht gefolgt. Die Klage gegen den auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheid hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.