BFH - Beschluss vom 29.05.2007
I B 36/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1326/03

BFH - Beschluss vom 29.05.2007 (I B 36/07) - DRsp Nr. 2007/16351

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen I B 36/07

DRsp Nr. 2007/16351

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Dezember 2006 zugestellt. Die Klägerin hat es fristgerecht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, diese aber bislang nicht begründet. Ein Schreiben des Senatsvorsitzenden, in dem u.a. auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen wurde, hat die Klägerin nicht beantwortet.