BFH - Beschluss vom 29.05.2007
IX B 133/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 550/03

BFH - Beschluss vom 29.05.2007 (IX B 133/06) - DRsp Nr. 2007/14231

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen IX B 133/06

DRsp Nr. 2007/14231

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist; denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2005 IX B 28/05, BFH/NV 2005, 2010, m.w.N.).

2. Die Klägerin macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, das Finanzgericht (FG) habe unter Missachtung seiner Amtsermittlungspflicht den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (§ 76 Abs. 1 FGO) und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO).