BFH - Beschluss vom 29.05.2007
VIII B 200/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4930/01

BFH - Beschluss vom 29.05.2007 (VIII B 200/06) - DRsp Nr. 2007/14222

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen VIII B 200/06

DRsp Nr. 2007/14222

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Mit der Behauptung, der Sachverhalt des Urteils sei in einem wesentlichen Grund ungenau bzw. unrichtig und verstoße gegen den eindeutigen Inhalt der Steuerakten sowie der im Verfahren vorgelegten Buchführungsunterlagen, weil der Umfang der Lieferung an die Firma T-KG nicht, wie im Urteil des Finanzgerichts (FG) dargestellt, rund 42 v.H. des Gesamtumsatzes im Streitjahr 1996, sondern mehr als 83 v.H. betragen habe, hat das FA keinen Verfahrensmangel bezeichnet.