BFH - Beschluss vom 29.05.2007
X B 65/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 16/07

BFH - Beschluss vom 29.05.2007 (X B 65/07) - DRsp Nr. 2007/11857

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen X B 65/07

DRsp Nr. 2007/11857

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurden nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt bzw. liegen nicht vor.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel, das finanzgerichtliche Urteil sei wegen der Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), liegt nicht vor.

Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein Urteil die Entscheidungsgründe enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fehlen sie nicht nur dann, wenn die Entscheidung überhaupt nicht begründet ist, sondern auch, wenn das Finanzgericht (FG) bei der Begründung seines Urteils einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (BFH-Urteil vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626).

Das Gericht kann jedoch nach § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.