BFH - Beschluss vom 29.05.2008
II B 68/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1522
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 864/07

BFH - Beschluss vom 29.05.2008 (II B 68/07) - DRsp Nr. 2008/13430

BFH, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen II B 68/07

DRsp Nr. 2008/13430

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) sind Schwestern, die jede mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. Januar 2005 von ihrem Vater (V) schenkweise jeweils 1/8 Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken übertragen erhielten, von denen eines mit drei Hallen und das andere mit einer Halle bebaut waren. Die vier Hallen waren im Zeitpunkt der Übertragung vermietet. Den Erklärungen zur Feststellung der Grundbesitzwerte lag das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen an, wonach das Grundstück mit den drei Hallen am 20. Oktober 2004 einen Verkehrswert von ... EUR und das andere Grundstück einen Verkehrswert von ... EUR haben sollte.

Mit nach Erwerberinnen und Grundstücken getrennten Bescheiden vom 16. Juni 2006 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Grundbesitzwerte der Miteigentumsanteile gesondert fest, wobei es den Grundbesitzwert des Grundstücks mit den drei Hallen mit ... EUR und den des anderen Grundstücks mit ... EUR angesetzt und eine Bewertung nach § 146 des Bewertungsgesetzes in der 2005 geltenden Fassung (BewG) vorgenommen hatte. Die Bescheide wurden antragsgemäß gegenüber V bekannt gegeben, waren aber gegenüber den Klägerinnen als Adressaten ergangen.