BFH - Beschluss vom 29.05.2008
IV B 146/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IV 322/2004

BFH - Beschluss vom 29.05.2008 (IV B 146/07) - DRsp Nr. 2008/14200

BFH, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen IV B 146/07

DRsp Nr. 2008/14200

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Denn es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung der behaupteten Revisionszulassungsgründe.

1. Grundsätzliche Bedeutung

a) Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 52). Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28; Senatsbeschluss vom 31. August 2005 IV B 24/04, BFH/NV 2006, 91). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).