I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte im Jahr 2001 das Grundstück, auf dem er bis Ende des Jahres 1998 ein Unternehmen betrieben hatte, umsatzsteuerfrei und verpflichtete sich in den Kaufverträgen, das Grundstück zu dekontaminieren und bestimmte Gebäude und Befestigungen zu entfernen.
Der Kläger machte für die Streitjahre (1999 bis 2001) im Zusammenhang mit der Dekontaminierung des Grundstücks und den Abbrucharbeiten stehende Vorsteuerbeträge geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte den Vorsteuerabzug ab, da die Sanierungskosten durch den umsatzsteuerfreien Verkauf des Grundstücks veranlasst gewesen seien. Der Einspruch blieb erfolglos.
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