BFH - Beschluss vom 29.05.2008
V S 43/07

BFH - Beschluss vom 29.05.2008 (V S 43/07) - DRsp Nr. 2008/13448

BFH, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen V S 43/07

DRsp Nr. 2008/13448

Gründe:

I. Der Antragsteller, der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners P, begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 2006 V S 1/06 (BFH/NV 2006, 1314). Auf die Sachverhaltsdarstellung in diesem Beschluss wird Bezug genommen.

Der BFH lehnte den PKH-Antrag durch Beschluss vom 7. Februar 2007 V S 13/06 (PKH) ab. Mit Beschluss gleichen Datums V S 12/06 (BFH/NV 2007, 1148) verwarf der BFH die Beschwerde sowie die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss in BFH/NV 2006, 1314 als unzulässig.

Mit der Gegenvorstellung wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss vom 7. Februar 2007 V S 13/06 (PKH) und bringt vor, die an dem Beschluss mitwirkenden Richter würden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In dem Verfahren V S 12/06 habe keine Entscheidung ergehen dürfen, da das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen gewesen und anders als das auf Gewährung von PKH gerichtete Verfahren nicht wieder aufgenommen worden sei. Außerdem sei der in diesem Verfahren ergangene Beschluss inhaltlich fehlerhaft. Die Befangenheit der abgelehnten Richter ergebe sich auch daraus, dass sie in ihrer Bezahlung und in ihrem beruflichen Fortkommen vom Finanzminister abhängig seien.

II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.