Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung erfüllt.Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der () muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Da die Klägerin innerhalb der Beschwerdefrist --neben Ausführungen zum der DDR ( DDR) und D-Markbilanzgesetz (DMBilG)-- lediglich die Verfassungswidrigkeit der vom Finanzgericht (FG) angewandten Rechtsnormen gerügt und diese im übrigen auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist durch Vorlage ihrer Verfassungsbeschwerde substantiiert begründet hat, erfüllt ihre Beschwerde nicht die von § Abs. Satz 3 gestellten Voraussetzungen. Selbst wenn der Senat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß sie mit ihrer Behauptung eines verfassungswidrigen Zustandes stillschweigend eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § Abs. Nr. behaupten wollte, so genügen ihre Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 6. Februar 1997 V B 104/96, V B 106/96, BFH/NV 1997, 769).
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