BFH - Beschluß vom 29.06.1998
IX B 67/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 12

BFH - Beschluß vom 29.06.1998 (IX B 67/98) - DRsp Nr. 1998/18379

BFH, Beschluß vom 29.06.1998 - Aktenzeichen IX B 67/98

DRsp Nr. 1998/18379

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ist u.a. darzulegen, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. In der Beschwerdebegründung müssen die divergierenden Rechtssätze so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger verweist lediglich auf das BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 VI R 181/80 (BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693) und meint, das FG gehe über die dort gefundenen Kriterien für die Beurteilung groben Verschuldens hinaus. Dabei wird nicht dargetan, inwieweit das FG, das ausdrücklich auf das BFH-Urteil Bezug nimmt, seiner Entscheidung andere Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt habe. Alleine die Tatsache, daß das FG im konkreten Fall der Überzeugung ist, daß den Kläger entsprechend seiner persönlichen Umstände und Fähigkeiten ein grobes Verschulden treffe, ergibt noch keine Divergenz zu der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BFH.