BFH - Beschluß vom 29.06.1998
IX R 5/98

BFH - Beschluß vom 29.06.1998 (IX R 5/98) - DRsp Nr. 1998/18376

BFH, Beschluß vom 29.06.1998 - Aktenzeichen IX R 5/98

DRsp Nr. 1998/18376

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 21. April 1994 (zugestellt am 27. September 1994) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1982, 1983, 1985 und 1986 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ließ das FG die Revision mit Beschluß vom 19. Dezember 1994 zu (zugestellt am 29. Dezember 1994).

Mit Schreiben vom 9. Januar 1998 (Eingang beim FG am 14. Januar 1998) übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem FG die Kopie eines Schriftsatzes vom 27. Oktober 1994, mit dem er gegen das Urteil des FG vom 21. April 1994 Revision einlegte und diese begründete. Im Schreiben vom 9. Januar 1998 beantragte er zugleich vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und versicherte an Eides Statt, daß er am 27. Oktober 1994, gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde, das Revisionsschreiben mit Revisionsbegründung mit normaler Post an das FG übersandt habe.

Die Revision ist unzulässig.